Zusammenfassung
Deutschland
Verfassungsrecht
In Deutschland bildet den äußeren Rahmen für die rechtliche Bewertung der Suizidproblematik das Grundgesetz. Unveränderbare Richtschnur hierfür ist die Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Art. 1 GG. Geschützt ist sie nach heutiger Auffassung in der Gestalt, wie der einzelne Mensch sich in seiner Individualität begreift und sich seiner selbst bewusst wird.[60] Hieraus wird abgeleitet, die Unantastbarkeit der Menschenwürde schütze den Einzelnen auch davor, zum Objekt von Menschenwürdedefinitionen anderer zu werden.[24] Ihre Konkretisierung erfährt die Unantastbarkeit der Menschenwürde insbesondere im Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit diese nicht Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Art. 2 GG).
Dieses Grundrecht umfasst nach gegenwärtiger Ansicht die Freiheit, lebensverlängernde oder gesundheitserhaltende Maßnahmen abzulehnen.[61] Uneinigkeit besteht, inwieweit die Ausübung dieses Freiheitsrechts gegen das Sittengesetz verstößt. Religiös fundierte Wertsetzungen können für die Klärung dieser Frage nicht maßgebend sein. Sie dürfen zwar durch die Religionsfreiheit in Deutschland (Art. 4 GG) vom Einzelnen gelebt, anderen aber nicht gegen ihren Willen übergestülpt werden. Entsprechendes gilt für Wertsetzungen, die aus philosophisch-weltanschaulichen Systemen abgeleitet sind, denn keines von ihnen kann beanspruchen, allgemeingültig zu sein. Der Philosophie Kants folgend, der der Begriff des Sittengesetzes entlehnt ist, verbinden sich denn auch damit keine bestimmten materiellen Bewertungen, sondern eine Prüfung der Frage, inwieweit das Handeln des Einzelnen Maßstab für eine allgemeine Gesetzgebung sein könnte (Kategorischer Imperativ).[ml 1]
Strafrecht
Der Suizidversuch ist in Deutschland als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts straffrei, ebenso die Teilnahme (Beihilfe und Anstiftung). Die Verleitung eines Schuldunfähigen oder die „Anstiftung“ mittels einer Täuschung kann jedoch Tötung (des Suizidenten) in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) sein: Täter des Tötungsdeliktes ist dann der Einfluss nehmende Hintermann, da er das Geschehen durch sein Verhalten maßgeblich beherrscht. Ein Lehrbuchbeispiel für einen solchen Tatverlauf ist der Siriusfall.
Wer aufgrund einer Garantenpflicht verpflichtet ist (z. B. Angehörige, Ärzte etc.), eine Selbsttötung zu verhindern, kann wegen Totschlags (oder ggf. Mordes) durch Unterlassen bestraft werden, wenn er die gebotene Rettungshandlung unterlässt. Der Gehilfe, aber auch jeder zufällige Zeuge des Geschehens kann ferner, wenn er keine Hilfe leistet, nachdem der Suizident die Tatherrschaft verloren hat (z. B. weil er bewusstlos ist), wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB bestraft werden. In der Vergangenheit wurde nämlich vom Bundesgerichtshof die Meinung vertreten, dass das Auffinden eines bewusstlosen, aber noch nicht verstorbenen Suizidenten einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB darstelle. Dies ist in der Strafrechtswissenschaft umstritten und wird vor allem mit dem Argument abgelehnt, dass ein frei verantwortlicher Bilanzsuizid kein Unglücksfall, sondern Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen sei. Dagegen wird vor allem eingewendet, dass hinzukommende Personen (Rettungsdienst, Notarzt, Angehörige) in dieser Situation meist nicht zuverlässig überprüfen können, ob es sich wirklich um einen frei verantwortlichen Suizid handelt. Im Übrigen kann auch die gesamte Situation eines Suizidalen so interpretiert werden, dass eine Hilfe grundsätzlich erforderlich ist, also bereits z. B. ein Alleinlassen einer möglicherweise suizidalen Person eine unterlassene Hilfeleistung ist.
Allerdings kann die allgemeine Hilfeleistungspflicht in Konkurrenz zu einer bestehenden Patientenverfügung und zum Selbstbestimmungsrecht treten. Sterbehilfe als Tötungsdelikt im Gegensatz zur Sterbebegleitung als auftragsgemäßes, palliativmedizinisches Handeln des Arztes muss auch ethischen Begründungen standhalten. Eine (ärztliche) Versorgung des Suizidenten kann sich als Körperverletzung darstellen, wenn sie nicht durch einen Notstand oder die Geschäftsführung ohne Auftrag gerechtfertigt ist (siehe auch: Arzthaftung). In der Praxis werden im Falle eines akuten Suizides in aller Regel sämtliche noch erfolgversprechenden lebensrettenden Maßnahmen durchgeführt, da das Vorhandensein oder die Wirksamkeit einer Patientenverfügung in der gebotenen Eile kaum geprüft werden können.
Reformbestrebungen
Die Verfassung eröffnet Spielräume, dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen auch über die Beendigung seines Lebens größere Akzeptanz entgegen zu bringen.[ml 2] Dies ist in den letzten Jahrzehnten auf Gesetzesebene wiederholt, bisher aber ohne Erfolg versucht worden. Hervorzuheben sind zwei, von ausgewiesenen Juristen und Medizinern erarbeitete Reformvorschläge aus den Jahren 1986 und 2005.[62] Über eine gesetzliche Fixierung von heute bereits weitgehend tolerierten Verfahrensweisen der Einstellung medizinischer Behandlungen bei Kranken (sogenannte passive Sterbehilfe) hinaus soll diese auch für Suizidenten gelten. Im Falle der Beihilfe zu einer auf ernstlicher Entscheidung beruhenden Selbsttötung Volljähriger soll sich nicht mehr strafbar machen, wer die Rettung des darüber bewusstlos gewordenen Suizidenten unterlässt. Schließlich wird behutsam für Ärzte eine Möglichkeit zu aktiver Sterbehilfe eines tödlich Kranken eröffnet nach Ausschöpfung aller therapeutischen Möglichkeiten zur Abwendung eines unerträglichen und unheilbaren Leidens. Diese Vorschläge haben die volle Zustimmung des Deutschen Juristentages 2006 gefunden.[63]
Psychisch-Kranken-Gesetz
→ Hauptartikel: Psychisch-Kranken-Gesetz
Wer Selbsttötung androht oder ankündigt, muss damit rechnen, wegen erheblicher Selbstgefährdung in eine Psychiatrische Klinik zwangseingewiesen und zwangsmediziert zu werden. Rechtsgrundlage sind dabei die Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer. Voraussetzung ist, dass diese Selbstgefährdung auf einer psychischen Krankheit beruht.
Versicherungsrecht
Nach deutschem Recht zahlt eine Lebensversicherung auch bei Suizid, wenn die Tat im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden ist (§ 161 VVG) oder seit Versicherungsbeginn mehr als drei Jahre vergangen sind. Diese Frist kann durch eine Einzelvereinbarung erhöht werden. In allen anderen Fällen wird nur der Rückkaufswert incl. Überschussanteile erstattet. Die Versicherer sind hierdurch insbesondere gegenüber Personen abgesichert, deren Selbsttötungsabsicht bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits feststeht und die auf Kosten der Versichertengemeinschaft für ihre Hinterbliebenen sorgen wollen. Näheres ist in der Regel in den Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen ausgeführt.
Im bis zum 31. Dezember 2007 geltenden VVG wurde bei Suizid nur gezahlt, wenn Unzurechnungsfähigkeit vorlag.[64] Zugunsten des Versicherungsnehmers kann von den Regeln abgewichen werden.
Haftungsrecht
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Relevant, gerade bei Suizidversuchen, kann auch die Frage der Haftung für entstandene Schäden sein. Ein Suizid kann unter Umständen erhebliche Sachschäden verursachen, aber auch seelische Schäden bei unbeteiligten Dritten, die zur Durchführung der Tat missbraucht wurden (z. B. Triebfahrzeugführer bei Schienensuizid). Allerdings kann auch ein verhinderter Suizid erhebliche Kostenfolgen für den Betroffenen, für Versicherungen und den Staat haben (z. B. wegen Invalidität).
Umstritten ist die Frage, inwieweit einem Suizidenten der Schaden zugerechnet werden kann: Einige Autoren nehmen an, dass er sich in einem „geistig umnachteten“ Zustand befände, wodurch sich eine Schuldfähigkeit nicht ergebe. Allerdings ist diese Annahme sicherlich nicht immer gerechtfertigt und muss im Einzelfall durch Gutachten geprüft werden.
Quelle: Wikipedia